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FLUR
Die Flur, baurechtlich auch Freiland, Grünland, Grünfläche, ist in ihrer alten Bedeutung ein Synonym für die Landschaft bzw. das Gelände an sich. Die Bezeichnung wurde übertragen auf die landwirtschaftliche Nutzfläche eines Siedlungs- und Wirtschaftsverbandes. Dort bezeichnen Flure die parzellierte landwirtschaftliche Nutzfläche.
FLURSTÜCK
In Deutschland ist Flurstück die amtliche Bezeichnung für die kleinste Buchungseinheit des Liegenschaftskatasters. Der Begriff wird in den Vermessungsgesetzen der Bundesländer definiert, z.B. §3 Abs. 2 Satz 2 des Landesgesetzes über das amtliche Vermessungswesen (LGVerm) von Rheinland-Pfalz:
„Flurstücke sind eindeutig begrenzte Teile der Erdoberfläche, die durch das amtliche Vermessungswesen geometrisch festgelegt und bezeichnet sind.“
Ein Flurstück kann im Kataster noch unterteilt sein in Abschnitte verschiedener Nutzungsarten, die jedoch keine eigene Buchungseinheit mehr darstellen.
Über die Flurstücksangabe im Bestandsverzeichnis des Grundbuchs bzw. die Bestandsverzeichnisnummer im Liegenschaftskataster werden die Angaben des Grundbuchs und die des Katasters aufeinander bezogen. Ein Grundstück besteht aus einem oder mehreren Flurstücken, wobei Grundstücksgrenzen (Eigentumsgrenzen) immer auch Flurstücksgrenzen sind.
Ein Flurstück wird innerhalb des jeweiligen Nummerierungsbezirks, also der Flur oder der Gemarkung, durch eine Flurstücksnummer, die aus einer Zahl, einer Kombination von Zahl und Buchstabe (z.B. 234 a) oder einer Kombination zweier Zahlen besteht (z.B. 234/34 – gesprochen: 234 Strich 34 oder, falls die zweite Zahl ein früheres Flurstück bezeichnet, aus dem das jetzige entstanden ist, 234 aus 34), identifiziert.
FLÄCHENNUTZUNGSPLAN (FNP)
Der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) ist ein Planungsinstrument (Planzeichnung mit Begründung) der öffentlichen
Verwaltung im System der Raumordnung der Bundesrepublik Deutschland, mit dem die städtebauliche Entwicklung der Gemeinden gesteuert werden soll.
Der Flächennutzungsplan ist somit förmliches Instrument der Stadtplanung und Ausdruck der gemeindlichen Planungshoheit.
Die möglichen Inhalte, das Verfahren der Planaufstellung und die rechtlichen Folgewirkungen des Flächennutzungsplanes sind im Baugesetzbuch definiert. Ergänzende Vorgaben zu den Inhalten finden sich in der Baunutzungsverordnung.
Gemäß §5 des Baugesetzbuches (BauGB) ist im Flächennutzungsplan (abgekürzt: FNP oder F-Plan) für das ganze Gemeindegebiet die sich aus der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung ergebende Art der Bodennutzung nach den voraussehbaren Bedürfnissen der Gemeinde in den Grundzügen darzustellen.
FREILEGUNGSKOSTEN
Freilegungskosten sind Aufwendungen für den Rückbau baulicher Anlagen auf einem Grundstück und die einfache Herstellung einer ebenen Fläche an der Stelle des Rückbaus.