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ÜBERBAU

Als Überbau bezeichnet man im deutschen Nachbarrecht ein Gebäude, das über die Grenze zum Nachbargrundstück hinausragt, gleichgültig, ob dies unter, auf oder über der Erde geschieht.
 
Liegt ein Überbau gemäß §912 Abs. 1 BGB vor, also wurde der Überbau durch den Eigentümer ohne Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit errichtet und wurde dem vom Nachbar nicht vor oder sofort nach der Grenzüberschreitung widersprochen, muss dieser ihn dulden, kann jedoch nach §912 Abs. 2 BGB eine Geldrente (Überbaurente) verlangen. Das Rentenrecht wird nach §914 BGB grundsätzlich nicht im Grundbuch eingetragen, geht aber allen anderen Rechten an dem belasteten Grundstück, auch den älteren, vor. Der Nachbar kann nach §915 BGB darüber hinaus jederzeit fordern, dass ihm der überbaute Teil seines Grundstücks vom Eigentümer des Überbaus abgekauft wird. Maßgeblich ist hier der Wert des Grundstückes zum Zeitpunkt des Überbaus.
 
Der Überbau wird nicht Bestandteil des überbauten Grundstücks, sondern bleibt Bestandteil des Grundstücks, von dem aus überbaut worden ist.
 
Gemäß §916 BGB gelten die Vorschriften für den Überbau analog für den Fall, dass von dem Überbau eine Dienstbarkeit oder ein Erbbaurecht auf dem Nachbargrundstück betroffen ist.

UMLEGUNG

Die Umlegung ist ein Bodenordnungsinstrument mit dem Ziel der wertneutralen Veränderung der Grundstücksgrenzen, um z.B. baurechtskonforme Grundstücke zu bilden.

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